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Gemeinde Spiegelberg
Allgemeinverfügung
über die Beschränkung der Verwendung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Spiegelberg
Aufgrund von § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie § 7 Abs. 1 Buchstabe a und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Spiegelberg über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) erlässt die Gemeinde Spiegelberg folgende
Allgemeinverfügung
I. Beschränkung der Verwendung von Trinkwasser
Ab sofort wird die Verwendung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Spiegelberg für folgende Zwecke untersagt:
II. Ausnahmen
Von den Verboten ausgenommen sind
III. Ausnahmegenehmigungen
Die Gemeindeverwaltung kann auf Antrag widerrufliche Ausnahmen zulassen, sofern
und hierdurch die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung nicht gefährdet wird.
IV. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
V. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt bis zum 30.09.2026 oder bis auf Widerruf.
Begründung
Die Gemeinde Spiegelberg betreibt gemäß § 1 der Wasserversorgungssatzung die öffentliche Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über mehrere Quellen sowie einen Tiefbrunnen.
Aufgrund der seit November 2025 anhaltenden Niederschlagsarmut ist die Ergiebigkeit der Quellfassungen erheblich zurückgegangen. Die einzig externe Möglichkeit des Wasserbezuges durch die Nachbargemeinde Großerlach ist seit dem 30.07.2026 aufgrund der dortigen Wasserknappheit abgestellt. Gleichzeitig steigt der Wasserverbrauch insbesondere während den sommerlichen Hitzeperioden deutlich an.
Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist es erforderlich, den Wasserverbrauch vorübergehend auf die notwendige Daseinsvorsorge zu beschränken.
Nach § 7 Abs. 1 Buchstabe a der Wasserversorgungssatzung sind zeitliche Beschränkungen ausdrücklich zulässig, soweit sie zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind. Darüber hinaus kann die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 WVS die Verwendung des Trinkwassers für bestimmte Zwecke beschränken, wenn dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung notwendig ist.
Die untersagten Nutzungen betreffen ausschließlich entbehrliche Wasserverwendungen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, die Körperpflege, die Lebensmittelzubereitung sowie sonstige notwendige häusliche Nutzungen bleiben uneingeschränkt möglich.
Die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen. Sie dienen dazu, eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu vermeiden und ausreichende Wasserreserven insbesondere auch für den Brandschutz vorzuhalten.
Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Begründung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hätte gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dadurch könnten die angeordneten Beschränkungen während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden. Dies würde die Gefahr einer weiteren Verschärfung der Versorgungslage erheblich erhöhen.
Der Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung stellt eine wesentliche Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge dar. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit überwiegt daher das private Interesse einzelner Wasserabnehmer an einer ungehinderten Nutzung des Trinkwassers.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchs schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Spiegelberg mit Sitz in der Sulzbacher Str. 7, 71579 Spiegelberg erhoben werden.
Hinweis zur sofortigen Vollziehung
Die Einlegung eines Widerspruchs hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.
Hinweise:
Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 50 der Satzung der Gemeinde Spiegelberg über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser dar. Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg mit Geldbußen geahndet werden.
Spiegelberg, den 06.08.2026
gez.
Max Schäfer
Bürgermeister