Gemeinde Spiegelberg

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Bodenrichtwerte

GUTACHTERAUSSCHUSS OBERES MURRTAL

Durch die Änderung der Gutachterausschussverordnung für Baden-Württemberg im Jahr 2017 wurden die örtlichen Gutachterausschüsse zur Bildung von größeren Verbünden angehalten.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, haben sich zum 01.10.2021 die Gutachterausschüsse der Stadt Murrhardt und der Gemeinden Sulzbach an der Murr, Großerlach und Spiegelberg zum Gemeinsamen Gutachterausschuss „Oberes Murrtal“ zusammengeschlossen. Durch den Zusammenschluss der vier Gutachterausschüsse kann eine bessere Basis für die notwendige Ableitung der gesetzlich vorgeschriebenen Wertermittlungsdaten geschaffen werden. Hierdurch kann eine Verbesserung der Qualität und damit einer höheren Rechtssicherheit der zu erstellenden Verkehrswertgutachten erzielt werden.

Zu den Aufgaben des Gutachterausschusses gehören die Erstellung von Gutachten über den Verkehrs- bzw. Marktwert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken. Außerdem ist der Ausschuss für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und die Führung der Kaufpreissammlung nach § 193 BauGB zuständig. Diese bildet die Basis für Verkehrswertgutachten, den Grundstücksmarktbericht und für Auskünfte an Sachverständige und Behörden.

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Stadt Murrhardt angesiedelt. Die Geschäftsstelle ist dem Baurechtsamt zugeordnet. Ansprechpartnerin ist Frau Michaela Bay (Telefon 07192/213-411, E-Mail: gutachten(@)murrhardt.de).

Weitere Informationen finden Sie unter

https://www.murrhardt.de/de/Rathaus/Stadtverwaltung/Gutachterausschuss

Bodenrichtwerte 2022

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

Nach § 196 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von den Bodenrichtwertgrundstücken in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt etc. – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswerts von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf kann nach § 193 BauGB von den Antragsberechtigten ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragt werden.

Der Gutachterausschuss hat unter Berücksichtigung der Preisverhältnisse von 2020/ 2021 nach § 12 der Gutachterausschussverordnung die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt. Diese werden gemäß  § 196 Abs. 5 BauGB nachstehend veröffentlicht.

In diesen Bodenrichtwerten sind die Erschließungskosten enthalten.