Gemeinde Spiegelberg

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Rathaus-Aktuell

Grundsteuerreform

Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 sind mittlerweile zugestellt.

Die Grundsteuerbescheide basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde.

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

Der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz.

Der Gemeinderat der Gemeinde Spiegelberg hat die Hebesätze in der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 17.10.2024 wie folgt festgesetzt:

-       Grundsteuer A auf 410 v.H.

-       Grundsteuer B auf 370 v.H.

Die Gemeinde Spiegelberg hat die Hebesätze so festgelegt, dass der Gemeinde keine Mehr- oder Minderreinnahmen durch die Grundsteuerreform entstehen. Für den einzelnen Steuerzahler kann somit die Grundsteuer dennoch günstiger oder teurer ausfallen als es bisher der Fall war. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf.

Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.


Weitere Informationen finden Sie auf dem Hinweisblatt, dass jedem Grundsteuerbescheid beigelegt wurde.


Bei Fragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten persönlich oder unter Tel: 07194/9501-11 (Frau Reuschle) zur Verfügung.


Zahlungen sind bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt unter Angabe des Kassenzeichens an die Gemeindekasse Spiegelberg, Sulzbacher Str. 7, 71579 Spiegelberg, möglichst durch Überweisung auf eines der nachstehenden Konten zu leisten:

Kreissparkasse Waiblingen          (BLZ 60250010)       Kto. Nr. 700032
IBAN: DE42602500100000700032  BIC: SOLADES1WBN
 
Volksbank Backnang eG              (BLZ 60291120)       Kto. Nr. 740372009
IBAN: DE84602911200740372009   BIC: GENODES1VBK
 
Bei Zahlungspflichtigen, die sich am Lastschriftverfahren beteiligen, veranlasst die Gemeindekasse die Abbuchung der Grundsteuer zum jeweiligen Fälligkeitstermin vom angegebenen Bankkonto.
Bitte beachten Sie, dass wir für die verschiedenen Grundsteuerbescheide (ggf. A und B) getrennte Lastschriftmandate benötigen. Sollten Sie bisher nur ein Lastschriftmandat erteilt haben, aber mehrere Bescheide erhalten haben, bitten wir Sie, das ausgefüllte Formular (Anlage) an die Gemeinde zu senden.
Es wird um termingerechte Zahlung gebeten, da im Verzugsfall Säumniszuschläge angesetzt und bei der Mahnung Mahngebühren erhoben werden müssen.
 
Hinweis für zukünftige Jahre:
Nach § 51 Absatz 3 LGrStG kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleichen Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. In diesem Fall ist die Grundsteuer nach dem zuletzt erteilten Grundsteuerbeschied auch in den Folgejahren zu entrichten.