Gemeinde Spiegelberg

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Rathaus-Aktuell

Neue Regeln für Raucherinnen und Raucher vom 1. Juni an

Auszug aus Service-BW: Ab dem 1. Juni 2026 gilt in BW ein neues Nichtraucherschutzgesetz. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere öffentliche Einrichtungen, Schulen, den öffentlichen Personennahverkehr sowie bestimmte Außenbereiche.

Ziel der Neuregelung ist es, den Gesundheitsschutz weiter zu stärken, insbesondere vulnerabler Gruppen wie Kinder, Jugendliche und Schwangere besser vor den Risiken des Passivrauchens zu schützen und das bestehende Nichtraucherschutzrecht an gesellschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen.

Wo künftig nicht mehr geraucht werden darf:

  • in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen,
  • auf öffentlichen Kinderspielplätzen,
  • an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • auf Schulgeländen einschließlich der Schulhöfe,
  • sowie in bestimmten Außenbereichen wie Zoos, Freizeitparks und Freibädern.

Das Gesetz gilt künftig neben klassischen Tabakprodukten auch für E-Zigaretten, Tabakerhitzer sowie vergleichbare Produkte unabhängig vom Nikotin- oder Cannabisgehalt.

Wo Raucherbereiche weiterhin möglich sind:

In bestimmten Bereichen sind Ausnahmen zulässig:

  • In Zoos, Freizeitparks und Freibädern können klar abgegrenzte Raucherbereiche ausgewiesen werden.
  • In der Gastronomie, in Diskotheken, Shisha-Bars, Spielbanken und Spielhallen ist das Rauchen in gesonderten Rauchernebenräumen erlaubt. Der Zutritt ist dort allerdings ausschließlich volljährigen Personen gestattet. Zudem muss bereits am Eingang deutlich auf vorhandene Rauchernebenräume hingewiesen werden.
  • Bier-, Wein- und Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben zudem sogenannte Raucherkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche weiterhin zulässig.

 

Kontrollen/Bußgelder bei Verstößen:

Für Kontrollen sind die jeweils Verantwortlichen der Bereiche und Einrichtungen bzw. die Ortspolizeibehörden zuständig. Verstöße gegen das Rauchverbot können durch die Ortspolizeibehörden künftig mit Bußgeldern bis zu 200,00 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Betreiberinnen & Betreiber, die ihren Kennzeichnungs- und Kontrollpflichten nicht nachkommen, müssen mit höheren Bußgeldern rechnen.