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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
 
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub und Gras. Dieses Merkblatt zeigt Ihnen Alternative auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.
 
Wie kann pflanzlicher Abfall beseitigt werden?

  • Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren.
  • Durch Abgabe an die Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises (AWG): Über die Biotonne, über gesonderte Grünabfallsammlungen oder über das Anliefern an einen Grüngut-Häckselplatz.

 
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises unter der Nummer 07151/5019535.
 
Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise verbrannt werden?
 
Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten geltend gemäß der Landes-Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:
 
Möglichkeit 1:

  • Die Abfuhr zum nächsten Häckselplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (Beispiel: steile und schwer zugängliche Flächen) und ein Verrotten (Beispiel: steinige Flächen) auf meinem Grundstück ist nicht möglich und
  • Das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35 Baugesetzbuch) statt.

 
Möglichkeit 2:

  • Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen und
  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes statt

 
Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten.
 
Checkliste:
Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden?
 

  • Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
  • Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
  • Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt.
  • Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
  • Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
  • Es weht kein starker Wind.
  • Es ist nicht dunkel.
  • Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten:

a) Die Autobahn befindet sich mindestens 200 m entfernt
b) Bundes-, Landes und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt
c) Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt.

  • Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes gelöscht.
  • Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.

 
 
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises wenden:
Technisches Landratsamt
Stuttgarter Straße 110
71328 Waiblingen
Telefon: 07151/5012209
Fax: 07191/5012789
E-Mail: umweltschutz@rems-murr-kreis.de