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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub und Gras. Dieses Merkblatt zeigt Ihnen Alternative auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.
Wie kann pflanzlicher Abfall beseitigt werden?
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises unter der Nummer 07151/5019535.
Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise verbrannt werden?
Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten geltend gemäß der Landes-Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:
Möglichkeit 1:
Möglichkeit 2:
Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten.
Checkliste:
Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden?
a) Die Autobahn befindet sich mindestens 200 m entfernt
b) Bundes-, Landes und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt
c) Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt.
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises wenden:
Technisches Landratsamt
Stuttgarter Straße 110
71328 Waiblingen
Telefon: 07151/5012209
Fax: 07191/5012789
E-Mail: umweltschutz@rems-murr-kreis.de